Die Erlaubnis nach § 27 SprengG
bis Kategorie F3
Info-Sammlung
(Stand November 2025)
Zur Verfügung gestellt von Röder Feuerwerk Handelsgesellschaft mbH.
FEUERWERK IST UNSER FETISCH!
Sämtliche Angaben erfolgen ohne Gewähr, ohne Anspruch auf Vollständigkeit und sind nicht rechtsverbindlich.
Inhalt
- Vorwort
- Teil 1 – Grundlagen zur Erlaubnis und zur Beantragung
- Teil 2 – Regeln und Pflichten bei Nutzung
- Anhang – Relevante Gesetze, Verordnungen, Kategorien und Satzmengen
Vorwort
In jüngster Vergangenheit, insbesondere nach den Abgabeverboten zu Silvester 2020 und 2021, hat eine zunehmende Anzahl von Feuerwerksfreunden eine Erlaubnis nach § 27 SprengG bis Kategorie F3 beantragt und vielfach auch bereits bekommen.
Das ist erfreulich, da in den meisten Nachbarländern den Feuerwerksfreunden die Kategorie F3 auch ohne spezielle Erlaubnis zugänglich ist. Es birgt aber auch eine Gefahr für unsere Leidenschaft Feuerwerk, da zu beobachten ist, dass sich eine erhebliche Zahl der Erlaubnisinhaber nur wenig bis gar nicht mit den Gesetzen auseinandersetzt und sich dementsprechend nicht gesetzeskonform verhält.
Da für eine Erlaubnis bis Kategorie F3 keine Fachkunde notwendig ist, kostet es Mühen und Anstrengungen, sich gut zu informieren. Die teils erheblich größeren Kaliber und Satzmengen in Kategorie F3 haben stärkere und größere Effekte und bergen entsprechend größere Risiken.
Als Erlaubnisinhaber steht man in besonderer Verantwortung. Verstöße können schnell teuer werden und weitreichende persönliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer seine Erlaubnis verliert, wird es schwer haben, jemals wieder eine zu erlangen.
Diese Fibel soll eine Grundlage zu den wichtigsten Regelungen und Pflichten geben. Sie ersetzt keinesfalls die selbstständige, tiefer gehende Beschäftigung mit den betreffenden Gesetzen.
Teil 1 – Grundlagen zur Erlaubnis und zur Beantragung
1. Nutzen & Rechte
Der Erlaubnisschein nach § 27 SprengG berechtigt den Inhaber – je nach Beantragung und Eintragung – zum ganzjährigen, privaten Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen beziehungsweise Feuerwerkskörpern.
Im Folgenden beziehen sich sämtliche Informationen auf einen Erlaubnisschein zum Zwecke des Verwendens von PtG der Kategorien F2 und F3. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 SprengG für pyrotechnische Gegenstände bis Kategorie F3 darf ganzjährig Feuerwerkskörper der Kategorien F2 und F3 – je nach Eintragung – erwerben, besitzen, aufbewahren, verbringen und verwenden.
Der 27er kann Feuerwerke bei der zuständigen Behörde anzeigen und ist somit auch bei Kategorie-F2-Feuerwerken nicht auf eine Ausnahmegenehmigung angewiesen. Die Anzeige ist jedoch nicht automatisch eine Genehmigung.
Die Tätigkeit darf ausschließlich privater und nicht gewerblicher Natur sein. Es darf keinerlei Vergütung oder Aufwandsentschädigung für den Abbrand eines Feuerwerks angenommen werden. Die Kosten des Feuerwerks sind vollständig selbst zu tragen.
Da die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG für Kategorie F2 vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist, wird häufig nur Kategorie F3 eingetragen. Um sicherzugehen, sollten – wenn möglich – beide Kategorien eingetragen werden.
2. Verpflichtungen
Der 27er muss sich an alle Auflagen und Einschränkungen halten, die im Erlaubnisschein festgeschrieben sind. Kategorie-F2-Feuerwerke außerhalb des 31.12. und 01.01. sowie die Verwendung von PtG der Kategorien T1, P1 und F3 sind ganzjährig bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Auch Silvester muss die Verwendung von PtG der Kategorien F3, T1 und P1 ausnahmslos angezeigt werden.
- Feuerwerke sind fristgerecht schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
- Sicherheitsmaßnahmen und Pflichten wie Absperrungen, Löschmittel und Helfer müssen erfüllt werden.
- Bei Kategorie-F3-Feuerwerken sind größere Sicherheitsabstände einzuhalten.
- Behörden können Auflagen erteilen oder Feuerwerke aus stichhaltigen Gründen untersagen.
Die Erlaubnis ist fünf Jahre gültig und muss anschließend verlängert werden; hierbei fallen erneut Gebühren an.
Geeignete Aufbewahrungs- oder Lagermöglichkeiten müssen auf Verlangen nachgewiesen werden. Kontrollen können jederzeit angeordnet werden. Nach der Kleinmengenregelung der 2. SprengV Anlage 7 dürfen in unbewohnten Räumen bis zu 10 kg NEM der Lagergruppe 1.4 oder 3 kg NEM der Lagergruppe 1.3 aufbewahrt werden.
Beispiel Aufbewahrung: 3 kg NEM 1.4 + 1 kg NEM 1.3 = 4 kg NEM 1.3. Damit ist die Kleinmengenregelung im unbewohnten Nebenraum bereits überschritten.
Beispiel Transport: 5 kg 1.4G × 3 = 15 Punkte; 5 kg 1.3G × 50 = 250 Punkte; gesamt 265 Punkte.
3. Zuständige Behörden
Je nach Bundesland sind unterschiedliche Behörden zuständig. In Bayern und Baden-Württemberg ist dies häufig das Gewerbeaufsichtsamt, in anderen Bundesländern können Waffenbehörde, Ordnungsamt oder Amt für Arbeitsschutz zuständig sein. Im Zweifel sollte die zuständige Behörde bei der Landesregierung erfragt werden.
Die Anzeige eines Feuerwerks hat bei der jeweils im Bundesland des Abbrandortes zuständigen Behörde zu erfolgen. Polizei und Feuerwehr sollten aktiv einbezogen oder zumindest informiert werden.
4. Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen für die Erteilung gegeben sein:
- Der Antragsteller muss das 21. Lebensjahr vollendet haben.
- Üblicherweise muss ein ärztliches Attest über den Gesundheitszustand beigebracht werden.
- Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung muss vorliegen.
- Der Antragsteller muss als zuverlässig gelten.
- Der Antragsteller muss eine geeignete Haftpflichtversicherung nachweisen, die entsprechende Feuerwerke abdeckt.
5. Fachkunde / Bedürfnis
Eine Fachkunde für Kategorie F2 ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und nicht existent, da weder entsprechende Lehrgänge noch Prüfungen existieren. Mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 dürfen grundsätzlich alle Personen umgehen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Ausnahme sind die in § 20 Abs. 4 der 1. SprengV genannten PtG, inoffiziell auch F2+ genannt:
- Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz
- Raketen mit 20 bis 75 g Netto-Explosivstoffmasse
- Schwärmer
- Pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand
Für Feuerwerkskörper der Kategorie F3 wird vom Gesetzgeber ausdrücklich keine Fachkunde benötigt. Ein Bedürfnis für den Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F2/F3 ist nach § 27 Abs. 3 nicht erforderlich.
6. Antrag
Die Anforderungen bezüglich Inhalt und Form werden von Behörden unterschiedlich gehandhabt. Häufig existieren Antragsformulare zum Download, diese sind jedoch oft für unbeschränkte Anträge oder für Wiederlader ausgelegt. Deshalb ist auf genaue Angaben zu achten.
Auch ein formloser Antrag beziehungsweise ein eigenes Formular ist möglich. Eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde im Vorfeld ist empfehlenswert. Eine persönliche Vorstellung beim Sachbearbeiter kann hilfreich sein.
Bei fehlerhaft ausgestellten Erlaubnissen, die Explosivstoffe oder höhere Kategorien einschließen, für die Fachkunde erforderlich ist, sollte der Sachbearbeiter auf den Fehler aufmerksam gemacht und die Erlaubnis geändert oder neu ausgestellt werden.
7. Mögliche Auflagen und Einschränkungen
Die ausstellende Behörde kann Beschränkungen auferlegen. Beispiele sind Mengenbeschränkungen, zusätzliche Vorgaben zur Aufbewahrung oder der Ausschluss bestimmter PtG.
Häufig anzutreffen ist die Ausnahme der in § 20 Abs. 4 der 1. SprengV genannten PtG aus der Erlaubnis. Je nach Bundesland, Gemeinde, Behörde und Sachbearbeiter kann die Erlaubnis daher sehr unterschiedlich gestaltet sein.
8. Versagensgründe
Eine Erlaubnis kann nicht ohne ausreichende Begründung versagt werden. Mögliche Gründe sind in § 8 und § 8a SprengG aufgeführt. Dazu gehören unter anderem bestimmte rechtskräftige Verurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Waffen, Munition oder einschlägigen Gesetzen.
9. Kosten
Je nach ausstellender Behörde ist mit einem Kostenrahmen zwischen 40 und 200 € zu rechnen. Für die Verlängerung nach fünf Jahren fallen erneut Gebühren an.
10. Resümee
Die Erlaubnis nach § 27 SprengG bringt Pflichten, Kosten, Diskussionen mit Behörden und mögliche Einschränkungen mit sich. Der wesentliche Vorteil liegt darin, Feuerwerke nicht über eine Ausnahmegenehmigung beantragen zu müssen und Feuerwerksartikel jederzeit erwerben zu können. Dies bringt jedoch auch Aufbewahrungsprobleme mit sich.
Der Nutzen der Erlaubnis sollte genau abgewogen werden. Wer diesen Weg geht, muss sich im Vorfeld intensiv mit Gesetzen und Regularien vertraut machen. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
Teil 2 – Regeln und Pflichten bei Nutzung
1. Aufbewahrung von Pyrotechnischen Gegenständen (PtG)
Im SprengG und den zugehörigen Verordnungen wird üblicherweise von „Aufbewahrung“ und nicht von „Lagerung“ gesprochen. PtG werden aufbewahrt – dies kann in einem zugelassenen Lager oder an einem anderen Aufbewahrungsort geschehen.
Bei der Aufbewahrung nach Kleinmengenregelung dürfen keine anderen besonders brand- oder explosionsgefährlichen Güter im selben Raum aufbewahrt werden. Der Raum ist vor Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Geeignete Brandbekämpfungsmittel müssen schnell erreichbar sein.
Geeignete Räume sind zum Beispiel Gerätekammern, Keller- und Dachräume, in der Wohnung ausnahmsweise auch Bad und Toiletten, wenn eine Druckentlastungsfläche vorhanden ist. In Mehrfamilienhäusern sind Keller- und Dachräume nur geeignet, wenn der Aufbewahrungsraum feuerhemmend von den übrigen Räumen abgetrennt ist.
Garagen sind nur geeignet, sofern sie nicht als solche genutzt werden und eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde für die andere Nutzung vorliegt.
Die Kleinmengenregelung kann nur einmal pro Grundstück beziehungsweise Flurstück in Anspruch genommen werden. Bei gemieteten Räumen ist außerdem das Einverständnis des Vermieters notwendig.
Folgende Regelungen geben Auskunft über Vorschriften zur Aufbewahrung:
- Sprengstoffgesetz (SprengG § 17)
- Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV), insbesondere Anlage 7
- Lagerrichtlinie SprengLR 410
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum SprengG (SprengVwV)
2. Verbringung von PtG
PtG werden gemeinhin „verbracht“. Nur innerbetrieblich wird in Gesetzestexten von „Transport“ gesprochen.
Privatpersonen dürfen nach Gefahrgutrecht Feuerwerkskörper der Unterklassen 1.1 bis 1.3 bis zu 5 kg Bruttomasse und Feuerwerkskörper der Unterklasse 1.4 bis zu 50 kg Bruttomasse transportieren, sofern diese einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Insgesamt darf die NEM 3 kg nicht überschreiten.
Verbringung nach ADR-Recht – 1000-Punkte-Regel
Die 1000-Punkte-Regel gemäß 1.1.3.6 ADR kann auch auf Privatpersonen angewendet werden, wenn alle Vorgaben beachtet werden.
- Feuerwerkskörper müssen in zugelassenen, verschlossenen Verpackungen transportiert werden.
- Die zulässige Höchstmenge an NEM darf nicht überschritten werden.
- Im Fahrzeug herrscht Rauchverbot; kein offenes Feuer.
- Zusammenladeverbote sind zu beachten.
- Die Ladung muss ausreichend gesichert sein.
- Ein zugelassener Feuerlöscher mit mindestens 2 kg muss griffbereit mitgeführt werden.
- Die Personen müssen bei Anwendung der 1000-Punkte-Regel nach Kapitel 1.3 ADR unterwiesen sein.
Die Erlaubnis ist als Dokument unbedingt mitzuführen.
Berechnung: NEM von 1.4G wird mit Faktor 3 multipliziert, NEM von 1.3G mit Faktor 50. Die Summe darf 1000 nicht überschreiten.
- 10 kg NEM 1.4G × 3 = 30 Punkte
- 10 kg NEM 1.3G × 50 = 500 Punkte
- Gesamt: 30 + 500 = 530 Punkte
3. Abbrandplatz
Der Abbrandplatz muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Bei fremdem Grund ist eine schriftliche Genehmigung des Grundstücksbesitzers erforderlich. Bei öffentlichem Grund ist eine Genehmigung von Stadt oder Gemeinde einzuholen.
Im Schutzabstand dürfen sich keine besonders brandempfindlichen Objekte befinden. Zu Wäldern ist ein Mindestabstand einzuhalten; in Bayern sind dies 100 m zuzüglich Schutzabstand. Auch Seen, Gewässer, Eisenbahnanlagen, Wasserstraßen und Flugplätze können zusätzliche Genehmigungen erfordern.
Bodenbeschaffenheit und Neigung sind zu berücksichtigen. Auf unebenem Boden müssen sichere Abschussbedingungen geschaffen werden; bei Neigung in Richtung Publikum sind Schutzabstände zu vergrößern.
4. Anzeige des Abbrennens von PtG
Feuerwerke müssen mindestens zwei Wochen vorher angezeigt werden. In unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen beträgt die Frist mindestens vier Wochen.
Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Das Feuerwerk muss spätestens um 22 Uhr MEZ beendet sein, im Mai, Juni und Juli spätestens um 22:30 Uhr MEZ. Während der MESZ muss es spätestens um 22:30 Uhr, im Mai, Juni und Juli spätestens um 23 Uhr beendet sein.
In der Anzeige sind nach § 23 1. SprengV Abs. 4 folgende Informationen anzugeben:
- Name und Anschrift der verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide und die ausstellende Behörde.
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks.
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes.
- Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarschaft und Allgemeinheit.
Zusätzlich verlangen Behörden häufig ein Luftbild mit eingezeichnetem Abbrandplatz inklusive Schutzabständen, eine Kopie der Erlaubnis und das schriftliche Einverständnis des Grundstückseigentümers.
5. Sicherheitsmaßnahmen bei Aufbau und Abbrennen
Verpflichtend ist die Anlage 1 der SprengVwV zu Sicherheitsmaßnahmen für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3 und F4.
- Auf dem Abbrandplatz sind mindestens zwei Handfeuerlöscher für Brandklasse A mit 12 kg Inhalt oder vier mit Wasser gefüllte Eimer und einige Schaufeln Sand bereitzuhalten, sofern nicht die Feuerwehr die Sicherung übernimmt.
- Auf dem Abbrandplatz darf nicht geraucht werden. Alkohol ist verboten.
- Ein Verbandskasten für Erste Hilfe inklusive Material zur Behandlung von Verbrennungen ist bereitzuhalten.
- Der Abbrandplatz ist ab Beginn des Ladens oder Aufbauens nach allen Seiten deutlich abzusperren oder zu kennzeichnen.
- Während Aufbau und Abbrennen muss mindestens eine weitere volljährige Person als Helfer anwesend sein.
Der Mindestsicherheitsabstand für F3 beträgt 15 m. Dies ist jedoch nicht automatisch der Schutzabstand für Zuschauer. Der korrekte Schutzabstand ergibt sich aus Steig- beziehungsweise Zerlegungshöhe und Effektausbreitung. Die auf dem PtG aufgedruckten Herstellerabstände sind zwingend einzuhalten.
Bei Windgeschwindigkeiten von 9 m/s und mehr dürfen nur noch Bodenfeuerwerke abgebrannt werden. Ab Waldbrandwarnstufe 3 sind Feuerwerke kritisch zu sehen, ab Stufe 4 untersagt. Verantwortliche Personen und Hilfspersonen haben beim Abbrennen Schutzhelme zu tragen.
6. Nach dem Feuerwerk
Nach dem Feuerwerk bestehen weitere Pflichten. Das Gelände ist zu reinigen und es muss sichergestellt werden, dass keine Zündversager zurückbleiben.
Nach dem Feuerwerk sind die Abschussgeräte und das Gelände nach Versagern abzusuchen. Eine zweite Begehung ist am nächsten Morgen durchzuführen. Die Begehung ist nicht notwendig, wenn festgestellt wird, dass keine Versager aufgetreten sind.
Der verantwortliche Erlaubnisinhaber muss außerdem sicherstellen, dass keine Glutnester durch glimmende Feuerwerksreste entstehen.
Anhang – Relevante Gesetze und Verordnungen
Folgende Gesetze und Verordnungen muss jeder Inhaber einer Erlaubnis kennen:
- Sprengstoffgesetz (SprengG)
- Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV – Umgang und Verkehr)
- Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV – Aufbewahrung)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV)
- Sprengstofflager-Richtlinien – Aufbewahrung kleiner Mengen – SprengLR 410
- Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
- GGVSEB
- Leitfaden zu Sicherheitsmaßnahmen für das Verwenden von Feuerwerk der Kategorie 4
Kategorien
Kategorie F1
Feuerwerkskörper der Kategorie F1 stellen eine geringe Gefahr dar, erfordern einen Sicherheitsabstand von mindestens 1 m und dürfen in 1 m Entfernung einen maximalen Schalldruckpegel von 120 dB aufweisen. Erwerb, Besitz und Verwendung sind Personen ab 12 Jahren ganzjährig gestattet.
Kategorie F2
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 stellen eine geringe Gefahr dar, erfordern einen Sicherheitsabstand von mindestens 8 m und dürfen in 8 m Entfernung einen maximalen Schalldruckpegel von 120 dB aufweisen. Die Herstellerabstände sind einzuhalten. Erwerb, Besitz und Verwendung sind grundsätzlich Personen ab 18 Jahren gestattet. Einige F2-Artikel sind ausschließlich Erlaubnisscheininhabern vorbehalten.
Kategorie F3
Feuerwerkskörper der Kategorie F3 stellen eine mittelgroße Gefahr dar, erfordern einen Sicherheitsabstand von mindestens 15 m und dürfen in 15 m Entfernung einen maximalen Schalldruckpegel von 120 dB aufweisen. Erwerb, Besitz und Verwendung sind grundsätzlich nur volljährigen Personen mit Erlaubnis nach § 27 oder § 7 SprengG gestattet. Die Verwendung muss ganzjährig, auch Silvester, angezeigt werden.
Satzmengen
Quelle sämtlicher folgender Angaben: DIN EN 15947-2.
| Feuerwerkskörper Kategorie F1 | Maximale Satzmengen (NEM) |
|---|---|
| Bengalfeuer | 20 g |
| Bengalhölzer | 3 g |
| Bengalfackeln | 7,5 g |
| Knallerbsen | 2,5 mg Silberfulminat |
| Knallziehbänder, Knallbonbons | 16 mg Knallsatz oder 1,6 mg Silberfulminat |
| Knatterartikel | 3 g |
| Partyknaller | 16 mg |
| Blitztablette | 2 g |
| Bodenfeuerwirbel | 5 g |
| Fontänen | 7,5 g |
| Tischfeuerwerk | 2,0 g Nitrocellulose mit einem Massenanteil von nicht mehr als 12,6 % |
| Wunderkerzen | 7,5 g |
| Feuerwerkskörper Kategorie F2 | Maximale Satzmengen (NEM) |
|---|---|
| Batterien oder Kombinationen ohne Fontänen | 500 g |
| Batterien oder Kombinationen mit Fontänen | 600 g, davon max. 500 g Nicht-Fontänen-Bauteile |
| Bengalfeuer | 250 g |
| Bengalfackeln | 50 g |
| Knallfrösche | 10 g, nur Schwarzpulver zulässig |
| Knallkörper | 6 g Schwarzpulver |
| Knatterartikel | 15 g |
| Baby-Raketen, Mini-Raketen | 1,5 g; max. 0,13 g Knallsatz |
| Pyrodrifter | 25 g; pro pyrotechnischem Bauteil max. 3 g; kein Knallsatz zulässig |
| Räder, Feuerräder | 100 g; jeder enthaltene Heuler/Pfeifsatz max. 5 g |
| Raketen | 75 g; enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung max. 10 g Schwarzpulver oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz |
| Römische Lichter | 50 g; je pyrotechnischem Bauteil max. 10 g; max. 5 Bauteile mit Knallsatz |
| Blitzknallkörper | 1 g Nitrat-Metallknallsatz oder 0,5 g Perchlorat-Metallknallsatz |
| Blitztablette | 30 g |
| Bodenfeuerwirbel | 25 g; pro pyrotechnischem Bauteil max. 8 g |
| Doppelschläge | 10 g Schwarzpulver |
| Feuertöpfe | 50 g; max. 5 Bauteile mit Knallsatz, je Teil max. 5 g Schwarzpulver oder 2 g Nitrat-Metallknallsatz oder 1 g Perchlorat-Metallknallsatz |
| Feuertöpfe mit nicht-pyrotechnischen Elementen | 8 g Nitrocellulose mit einem Massenanteil von nicht mehr als 12,6 % |
| Feuerwerksrohre | 25 g; enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung max. 10 g Schwarzpulver oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz |
| Fontänen | 250 g; jeder enthaltene Pfeifsatz max. 5 g |
| Sprungräder (jumping ground spinners) | 25 g; pro pyrotechnischem Bauteil max. 5 g |
| Steigende Wirbel | 30 g |
| Wunderkerzen | 50 g |
Feuerwerkskörper Kategorie F3 | Maximale Satzmengen (NEM) |
|---|---|
| Batterien oder Kombinationen ohne Fontänen | 1000 g; enthaltene Knallkörper max. 1000 g Gesamt-NEM; enthaltene Blitzknallkörper max. 250 g Gesamt-NEM |
| Batterien oder Kombinationen mit Fontänen | 3000 g, davon max. 1000 g Nicht-Fontänen-Bauteile; enthaltene Knallkörper max. 1000 g Gesamt-NEM; enthaltene Blitzknallkörper max. 250 g Gesamt-NEM |
| Bengalfeuer | 1000 g |
| Knallkörper | 10 g Schwarzpulver |
| Räder, Feuerräder | 900 g; jedes einzelne Bauteil max. 150 g; jeder enthaltene Heuler/Pfeifsatz max. 20 g |
| Raketen | 200 g; enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung max. 50 g Schwarzpulver oder 20 g Nitrat-Metallknallsatz oder 10 g Perchlorat-Metallknallsatz |
| Römische Lichter | 250 g; je pyrotechnischem Bauteil max. 50 g; max. 10 Bauteile mit Knallsatz |
| Blitzknallkörper | 10 g Nitrat-Metallknallsatz oder 5 g Perchlorat-Metallknallsatz |
| Feuertöpfe | 200 g; max. 25 Bauteile mit Knallsatz, je Teil max. 5 g Schwarzpulver oder 2 g Nitrat-Metallknallsatz oder 1 g Perchlorat-Metallknallsatz |
| Feuerwerksrohre | 40 g; enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung max. 20 g Schwarzpulver oder 8 g Nitrat-Metallknallsatz oder 4 g Perchlorat-Metallknallsatz |
| Fontänen | 1000 g; jeder enthaltene Pfeifsatz max. 20 g |
| Steigende Kronen | 160 g; max. 8 Bauteile mit je max. 20 g; Knallsätze: 10 g Schwarzpulver oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz |