Information zu Transport (Verbringung) und Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern
Sie transportieren heute Ihre Feuerwerkskörper und bewahren sie im Anschluss bis zur Zündung auf. Hierfür gibt es einige wichtige Regeln, die beachtet werden müssen. Die wichtigsten Regeln haben wir für Sie zusammengestellt. Genauere und weitere Bestimmungen finden Sie im SprengG und der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz sowie der SprengLR 410. Diese sind für jedermann im Internet einsehbar.
Hier gibt es das Merkblatt zum kostenlosen Download!
Der Transport von Feuerwerkskörpern im Auto
„Freigestellte Menge“: Werden 50 kg Gesamtgewicht nicht überschritten, gelten keine besonderen Regeln (natürlich kein offenes Feuer etc.).
Bei größeren Mengen können Sie auch als Privatperson nach der sogenannten ADR-1000-Punkte-Regel verbringen. Dabei gelten folgende Vorgaben:
- Feuerwerkskörper müssen sich zum Transport in zugelassenen, verschlossenen Verpackungen (UN-Kartons mit Kennzeichnung UN0336) befinden.
- Die zulässige Höchstmenge an NEM darf nicht überschritten werden.
Berechnung:
Die NEM (kg) von Feuerwerkskörpern der ADR-Klasse 1.4G wird mit dem Faktor 3, die NEM von Feuerwerkskörpern der ADR-Klasse 1.3G mit dem Faktor 50 multipliziert. Beide Werte werden addiert. Die Summe darf 1000 nicht überschreiten.
Beispiel:
- 10 kg NEM 1.4G × 3 = 30 Punkte
- 10 kg NEM 1.3G × 50 = 500 Punkte
Gesamt: 30 + 500 = 530 Punkte
- Rauchverbot im Fahrzeug – kein offenes Feuer!
- Es darf nur Gefahrgutklasse 1 verbracht werden. Zusammenladeverbote (Verträglichkeitsgruppen) müssen beachtet werden (z. B. Benzinkanister, Gasbehälter sowie andere brennbare oder explosionsgefährliche Stoffe).
- Ladungssicherung beachten.
- Ein zugelassener Feuerlöscher (mindestens 2 kg) muss griffbereit mitgeführt werden.
Feuerwerkskörper dürfen nicht in öffentlichen Verkehrsmitteln transportiert werden!
Die Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern
Für die Aufbewahrung im nicht gewerblichen Bereich in bewohnten Gebäuden gelten folgende Regelungen (nachzulesen in der 2. SprengV, Anlage 7):
- Die Regelung gilt nur für unbewohnte Räume.
- Maximal aufbewahrt werden dürfen:
- 10 kg NEM der Lagergruppe 1.4G
- oder
- 3 kg NEM der Lagergruppe 1.3G
- ACHTUNG: Bereits ein Gegenstand der Lagergruppe 1.3 führt dazu, dass die gesamte aufbewahrte Menge als Lagergruppe 1.3 behandelt wird.
- Der Raum muss abschließbar sein (geschützt vor dem Zugriff Dritter; ein durch einen Lattenrost abgetrenntes Kellerabteil genügt nicht).
- Die Regelung gilt einmal pro Brandabschnitt. Eine mehrfache Anwendung pro Haus ist nur möglich, wenn sich die Räume tatsächlich in unterschiedlichen Brandabschnitten befinden.
- Es dürfen keine anderen brennbaren oder explosionsgefährlichen Stoffe im Raum gelagert werden. Außerdem dürfen keine möglichen Zündquellen vorhanden sein.
- Aufbewahrung nur in verschlossenen, zugelassenen Verpackungen.
- Ein Feuerlöscher muss vorhanden sein.
In bewohnten Räumen darf nichts (!) aufbewahrt werden.